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AGB
Artikel 1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Offerten, Lieferungen, Tätigkeiten und Produkte.
1.2 Die Bedingungen gelten deshalb auch für zukünftige Offerten, Tätigkeiten, Sachen und Lieferungen von uns an einen Käufer, der bereits früher mit uns einen Vertrag geschlossen hat bzw. eine Offerte angefragt hat, anwendbar, ohne dass die Anwendbarkeit dieser Bedingungen in diesen Fällen erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen binden uns nicht, es sei denn, dass diese Abweichungen schriftlich von uns bestätigt werden.
Artikel 2. Offerten
2.1 Offerten und Angebote, die wir auf Anfrage oder aus eigener Initiative wie z.B. in Prospekten, Anzeigen u. dgl. unterbreitet haben, sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Falls unserer Meinung nach eine spezifisch ausgearbeitete Offerte vorliegt, sind wir hieran 30 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Offerte, gebunden.
Artikel 3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Die Annahme von Aufträgen sowie auch mündliche oder telefonische Absprachen mit dem Käufer sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
3.2 Bei Abschluss des Vertrages festgelegte Angaben und Spezifikationen beziehen sich auf den Stand der Technik, wie er zu dem Zeitpunkt gilt. Konstruktionsänderungen, die nach dem Abschluss des Vertrages zustande kommen, sind ausdrücklich vorbehalten, jedoch nur, insoweit diese Änderungen nach unserem Ermessen nicht wesentlich sind und die vereinbarte Nutzung des Kaufgegenstandes nicht in überwiegendem Maße unmöglich wird.
Artikel 4. Preise
4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, lauten unsere Preise in Euro. Die angegebenen Preise gelten ab Saarlouis ohne Verladung, ohne Verpackung und nur für den in der Offerte bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zielort. Ferner verstehen sich die angegebenen Preise als Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer auf die Nettopreise. Für Verträge, die einen Nettowert von maximal EURO 250,00 darstellen, werden Verwaltungskosten in Höhe von mindestens EURO 15,00 in Rechnung gestellt.
4.2 Bei Verträgen, für die nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, werden unsere Preise zugrunde gelegt, wie sie am Tag der Lieferung gelten. Bei Teillieferungen wird jede einzelne Lieferung gesondert berechnet.
4.3 Falls zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird, und dem Zeitpunkt, an dem die vereinbarte oder faktische Lieferung der Sachen erfolgt, mehr als drei Monate liegen, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
4.4 Falls – nach unserem Ermessen – außerordentliche Preiserhöhungen bei den Rohstoffen vorliegen, behalten wir uns das Recht von Preisänderungen vor.
Artikel 5. Lieferzeit
5.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag angenommen wird, frühestens jedoch, nachdem alle Formalitäten und eventuellen sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Vertrages erfüllt sind. Wir sind bemüht, das geplante Lieferdatum soweit wie möglich einzuhalten. Die von uns genannten Lieferfristen und -daten sind für uns nicht bindend. Unsere Lieferzeiten sind unter anderem von den Möglichkeiten unserer Zulieferer abhängig. Wir behalten uns diesbezüglich alle Rechte vor.
5.2 Die Lieferung gilt an dem Zeitpunkt als abgeschlossen, an dem wir dem Abnehmer mitteilen, dass die Waren abgeholt werden können oder an dem die Sendung dem Transporteur übergeben wird oder an dem sie in anderer Weise das Betriebsgelände verlassen hat. Ist der Versand ohne unser Zutun dauerhaft unmöglich geworden, geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Sachen versandbereit sind. In dem Fall sind wir auch berechtigt, die Sendung ab Lager oder ab Werk geliefert zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem eigenen Ermessen einzulagern.
5.3 Die angestrebte Lieferfrist können wir bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem der Käufer seine Verpflichtungen (wie das Vorlegen von Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben, Vorauszahlung) gleich welcher Art nicht erfüllt hat. Im Falle, dass wir selbst in Verzug geraten, hat der Käufer uns eine angemessene Frist zu gewähren, in der wir die Leistung nachträglich ordnungsgemäß erbringen können. Sollten wir die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringen, kann der Käufer den Vertrag aufheben, jedoch nur, wenn die Versandbereitschaft der Sendung dem Käufer nicht bis zum Ablauf der genannten Frist mitgeteilt wurde. Schadenersatz wegen eines anrechenbaren Versäumnisses in der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ist auf die Fälle begrenzt, in denen wir oder in unserem Auftrag eingeschaltete Hilfspersonen und Hilfssachen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit Schäden verursacht haben.
5.4 Teillieferungen geben dem Käufer kein Recht auf Aufhebung des Vertrages oder Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen.
5.5.1 Der Versand erfolgt ab Lager elpek GmbH. Eilsendungen und Expresssendungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Die Versandart und die Verpackungsart werden ausschließlich nach unserem Ermessen gewählt. Schutzverpackung und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
5.6 Der von uns mit dem Käufer abgeschlossene Vertrag kann von uns außergerichtlich aufgehoben werden, sobald wir durch höhere Gewalt in gleich welcher Form nicht in der Lage sind zu liefern oder nicht in der Lage sind, rechtzeitig zu liefern.
Artikel 6. Vertrag auf Abruf
6.1 Bei Bestellungen auf Abruf hat der Käufer uns die betreffenden Spezifikationen für etwa gleiche monatliche Mengen sowie rechtzeitig den Abrufzeitpunkt anzugeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Frist ohne Abruf zu liefern oder eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf wir ansonsten den Vertrag als aufgehoben betrachten können, und zwar unbeschadet des Rechts, Ersatz des Schadens zu fordern, der durch die anrechenbare Nichterfüllung seitens des Käufers entstanden ist.
Artikel 7. Garantie
7.1 Wir garantieren, dass unsere Produkte keine Herstellungs- und Materialfehler aufweisen. Gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von Artikel 7 beträgt die Garantiefrist für mechanische und für elektronische Teile 6 Monate. Für Produkte, die nicht von uns hergestellt wurden, ist unsere Haftung auf die Abtretung oder anderweitige Übertragung unserer Rechte auf Schadenersatz gegenüber dem Lieferanten bzw. dem Hersteller dieser Sachen beschränkt.
7.2 Der Käufer hat unsere Lieferung bei ihrem Eintreffen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns im Falle eines solchen Schadens oder im Falle von Verlusten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eintreffen der Sendung eine Bestätigung des Spediteurs, der die Sachen transportiert hat, zukommen zu lassen oder uns eine Schadensmitteilung eines Dritten zukommen zu lassen.
7.3 Sichtbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab Eingang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung innerhalb der genannten Frist von drei Werktagen nicht entdeckt werden konnten, müssen uns unverzüglich nach dem Entdecken dieser Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Nach Meldung der Mängel hat der Käufer uns Zeit und Gelegenheit zu geben, den Mangel vor Ort festzustellen. Eine Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen bringt mit sich, dass wir keinerlei Haftung übernehmen können. Wird unsererseits ein Mangel festgestellt, steht es uns frei, kostenlos die mit Mängeln behafteten Sachen zu reparieren oder ein Ersatzprodukt gegen frachtfreie Rückgabe der fehlerhaften Sachen zu liefern. Ein Recht auf vollständige oder teilweise Aufhebung des Kaufvertrages kann vom Käufer nur im Falle von Fehlern bei den Reparaturarbeiten oder bei der Ersatzlieferung geltend gemacht werden.
7.4 Wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Haftung für irgendwelche anderen direkten oder indirekten (Folge)Schäden des Käufers, unabhängig davon, welcher Art diese Schäden sind. Diese Klausel gilt ausdrücklich auch bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung unserer Produkte.
Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle von uns gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer alle offenen Rechnungen oder anderen Forderungen von uns gegenüber dem Käufer vollständig beglichen hat. Der Käufer ist berechtigt, unsere Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, in der korrekten Weise dem wirtschaftlichen Verkehr zuzuführen oder sie zu benutzen oder zu verbrauchen, wenn und insoweit sich der Käufer gegenüber uns nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder andere Handlungen, die das freie Eigentum an den Sachen belasten, sind nicht erlaubt. Wenn der Käufer Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sachen oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund (Anspruch auf Versicherungsleistungen, Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlungen und dergleichen) mit Bezug auf die Sachen, die zu unserem Eigentum gehören, erwirbt, wird der Käufer diese unverzüglich in vollem Umfang an uns abtreten. Wir erteilen dem Käufer die widerrufliche Vollmacht, die genannten Forderungen, die an uns abgetreten wurden, für unsere Rechnung auf eigenen Namen einzuziehen. Auf unser erstes Ersuchen hat der Käufer die Abtretungen der Forderung vorzulegen und die benötigen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8.2 Bei Handlungen von Dritten, die sich auf Sachen beziehen oder beziehen können, die zu unserem Eigentum gehören, verpflichtet sich der Käufer, unser Eigentum bei diesen Dritten kenntlich zu machen und uns unverzüglich darüber zu informieren. Eventuelle Kosten, gleich welcher Bezeichnung, die in einer solchen Situation entstehen, sind für Rechnung des Käufers.
8.3 Im Falle, dass der Käufer den Vertrag nicht oder nicht genau erfüllt, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder den Verzicht auf das Recht des Käufers zu verlangen, die genannten Sachen von Dritten (zurück-) geliefert zu erhalten. Die Rücknahme oder Beschlagnahme der Sachen, auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, bedeutet nicht, dass wir den Vertrag aufgehoben haben.
Artikel 9. Bezahlung
9.1 Unsere Rechnungen sind rein netto, ohne Verrechnung oder Aufrechnung, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum vollständig zu bezahlen, mit Ausnahme von Montagerechnungen, die innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Verrechnung oder Aufrechnung vollständig zu bezahlen sind. Wir sind berechtigt, Ratenzahlungen für Aufträge mit einem Gesamtrechnungswert von mehr als EURO 5.000,– zu verlangen, was bedeutet, dass ein Drittel des Gesamtrechnungsbetrages vor der Lieferung der Sachen zu bezahlen ist und zwei Drittel der Gesamtrechnungssumme innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Sachen zu bezahlen sind, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Der Beginn der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt der Lieferung, wie in Artikel 5 festgelegt.
9.3 Ferner behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauszahlung, gegebenenfalls teilweise, vorzunehmen.
9.4 Im Falle, dass sich der Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt in Verzug befindet, sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt die gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen, zuzüglich der Umsatzsteuer.
9.5 Im Falle, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich erfüllt, vor allem, wenn sein Scheck nicht eingelöst werden kann oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn uns irgendein anderer Umstand bekannt wird, der an der Kreditwürdigkeit des Käufers zweifeln lässt, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen, aus gleich welchem Grunde, unverzüglich einzufordern, ohne dass es einer näheren Inverzugsetzung bedarf, und sind wir auch berechtigt, für zukünftige Lieferungen ausreichende Sicherheit zu verlangen oder vollständige Bezahlung vor der Lieferung bzw. vor dem Gefahrenübergang auf den Käufer. Der Käufer ist nur dann zur Verrechnung oder Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen aufgrund von Forderungen an uns berechtigt, wenn diese Forderungen des Käufers an uns in höchster Instanz gerichtlich festgestellt wurden oder sonst wie von uns nicht bestritten werden.
Artikel 10. Beschränkung der Haftung
10.1 Ansprüche auf Schadenersatz, die daraus resultieren, dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen können, können nur dann geltend gemacht werden, wenn uns und/oder Personen und/oder Sachen, die von uns oder in unserem Auftrag bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurden, Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
Artikel 11. Unzulässige Ausfuhr
11.1 Es ist dem Käufer verboten, Sachen auszuführen, die nicht ausdrücklich für die Ausfuhr gekauft wurden. Der Käufer ist auch verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs bzw. des Wiederverkaufs seinen Abnehmern ausdrücklich ein gleich lautendes Verbot aufzuerlegen.
11.2 Bei Verletzung dieser Bestimmungen hat der Käufer an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Kaufpreises zu bezahlen, unbeschadet unseres Rechts, diesbezüglich vollständigen Schadenersatz zu fordern.
Artikel 12. Schlussbestimmungen
12.1a Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ELPEK GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Verpflichtungen der ELPEK GmbH ist D-66740 Saarlouis. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist D-66740 Saarlouis.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig oder aufhebbar sein, mindert dies nicht die Anwendbarkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Bedingungen. Im Falle von Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen Bedingungen werden die betreffenden Bedingungen aus den Incoterms an deren Stelle treten.
Saarlouis, März 2013
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(nach Deutschem Recht)